Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
2. Einteilung der Gewerbe
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (§ 127) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (Paragraph 127,) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Die Gewerbe werden bezeichnet als
Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18,Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 18,,
gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22,gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 22,,
freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12082255
Alte Dokumentnummer
N5199434517J