Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
2. Einteilung der Gewerbe
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Die Gewerbe werden bezeichnet als
Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18 oder § 19,Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 18, oder Paragraph 19,,
gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22 zu erbringen ist.gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 22, zu erbringen ist.
(3)Absatz 3,Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als Handwerke (§ 94), gebundene Gewerbe (§§ 124 und 127) oder Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als Handwerke (Paragraph 94,), gebundene Gewerbe (Paragraphen 124 und 127) oder Teilgewerbe (Paragraph 31, Absatz 4,), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12088867
Alte Dokumentnummer
N5199715375A