Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169Paragraph 169
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausübungsvorschriften
§ 169.Paragraph 169,
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über
Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen oder Verfügbarkeit von Informationen in gleichem Umfang wie aus solchen Büchern und Unterlagen durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz;
umfassende Information der Reisenden insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen;
die Sicherung der Kundengelder und des Rücktransportes der Reisenden.
Schlagworte
Fachsprachenkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12082432
Alte Dokumentnummer
N5199434694J