Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169Paragraph 169
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausübungsvorschriften
§ 169. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Hinsichtlich der Ziffer 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über Paragraph 169, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Hinsichtlich der Ziffer 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über
Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen oder Verfügbarkeit von Informationen in gleichem Umfang wie aus solchen Büchern und Unterlagen durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz;
umfassende Information der Reisenden insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen;
die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen der Reisenden und der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise bei Insolvenz des Veranstalters einer Pauschalreise durch Versicherungsvertrag, Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
Schlagworte
Fachsprachenkenntnis
Dokumentnummer
NOR12088833
Alte Dokumentnummer
N5199715122A