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§ 169 GewO 1994

Fassungen
01.07.1996 bis 30.06.1997 — BGBl. I Nr. 10/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16901.07.199731.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002
§ 16901.07.199630.06.1997 § → § BGBl. I Nr. 10/1997
§ 16919.03.199430.06.1996 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. I Nr. 10/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausübungsvorschriften

Paragraph 169, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Hinsichtlich der Ziffer 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über

  1. Ziffer eins
    Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
  2. Ziffer 2
    Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
  4. Ziffer 4
    Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen oder Verfügbarkeit von Informationen in gleichem Umfang wie aus solchen Büchern und Unterlagen durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz;
  5. Ziffer 5
    umfassende Information der Reisenden insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen;
  6. Ziffer 6
    die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen der Reisenden und der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise bei Insolvenz des Veranstalters einer Pauschalreise durch Versicherungsvertrag, Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

Schlagworte

Fachsprachenkenntnis

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088833

Alte Dokumentnummer

N5199715122A