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§ 1 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 27.04.1999 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128.04.199928.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008
§ 128.04.199427.04.1999 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

27.04.1999

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch eins. ABSCHNITT:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Maschinen, wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer Verwendung wegen der Bauart oder der Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Verwender ausgehen und legt fest,

  1. Ziffer eins
    welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor eine Maschine in Verkehr gebracht oder ausgestellt wird (römisch zwei. Abschnitt),
  2. Ziffer 2
    welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (römisch drei. Abschnitt), und
  3. Ziffer 3
    welche Mindestkriterien zugelassene Stellen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (römisch vier. Abschnitt).
  1. Absatz 2,Diese Verordnung gilt auch für Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie für andere Teile (Komponenten) von Maschinen, die selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.
  2. Absatz 3,Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, umgesetzt, die im Anhang römisch zwei, Abschnitt XXIV-Maschinen, Ziffer eins, angeführt sind: Richtlinie 89/392/EWG vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Maschinen, CELEX Nr. 389 L 0392 Amtsblatt Nummer L 183 vom 29.6.1989, Seite 9), geändert durch die Richtlinien 91/368/EWG vom 20. Juni 1991, CELEX Nr. 391 L 0368 Amtsblatt Nummer L 198 vom 22.7.1991, Seite 16), 93/44/EWG vom 14. Juni 1993, CELEX Nr. 393 L 0044 Amtsblatt Nummer L 175 vom 19.7.1993, Seite 12) und 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 Amtsblatt Nummer L 220 vom 30.8.1993, Seite 1).
  3. Absatz 4,Wenn die in dieser Verordnung angeführten Gefahren, die von einer Maschine oder einem Sicherheitsbauteil für Maschinen ausgehen, zur Gänze oder teilweise von besonderen Rechtsvorschriften erfaßt sind, durch die entsprechende Richtlinien des Europäischen Wirtschaftsraums umgesetzt werden, so ist - unbeschadet Paragraph 152, - hinsichtlich dieser Gefahren diese Verordnung nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082939

Alte Dokumentnummer

N5199436237J