Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
I. ABSCHNITT:römisch eins. ABSCHNITT:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Maschinen, wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer Verwendung wegen der Bauart oder der Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Verwender ausgehen und legt fest,Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Maschinen, wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer Verwendung wegen der Bauart oder der Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Verwender ausgehen und legt fest,
welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor eine Maschine in Verkehr gebracht oder ausgestellt wird (II. Abschnitt),welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor eine Maschine in Verkehr gebracht oder ausgestellt wird (römisch zwei. Abschnitt),
welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt), undwelche grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (römisch drei. Abschnitt), und
welche Mindestkriterien zugelassene Stellen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).welche Mindestkriterien zugelassene Stellen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (römisch vier. Abschnitt).
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt auch für Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie für andere Teile (Komponenten) von Maschinen, die selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.
(3)Absatz 3,Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/37/EWG vom 22. Juli 1998, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Maschinen, CELEX Nr. 398L0037 (ABl. Nr. L 207 vom 23. Juli 1998) und der Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 98/79/EG vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika, CELEX Nr. 398L0079 (ABl. Nr. L 331 vom 7. Dezember 1998) umgesetzt.Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/37/EWG vom 22. Juli 1998, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Maschinen, CELEX Nr. 398L0037 (ABl. Nr. L 207 vom 23. Juli 1998) und der Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 98/79/EG vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika, CELEX Nr. 398L0079 (ABl. Nr. L 331 vom 7. Dezember 1998) umgesetzt. (4)Absatz 4,Wenn die in dieser Verordnung angeführten Gefahren, die von einer Maschine oder einem Sicherheitsbauteil für Maschinen ausgehen, zur Gänze oder teilweise von besonderen Rechtsvorschriften erfaßt sind, durch die entsprechende Richtlinien des Europäischen Wirtschaftsraums umgesetzt werden, so ist - unbeschadet § 152 - hinsichtlich dieser Gefahren diese Verordnung nicht anzuwenden.Wenn die in dieser Verordnung angeführten Gefahren, die von einer Maschine oder einem Sicherheitsbauteil für Maschinen ausgehen, zur Gänze oder teilweise von besonderen Rechtsvorschriften erfaßt sind, durch die entsprechende Richtlinien des Europäischen Wirtschaftsraums umgesetzt werden, so ist - unbeschadet Paragraph 152, - hinsichtlich dieser Gefahren diese Verordnung nicht anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 909/1993, Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12092021
Alte Dokumentnummer
N5199959054L