Rechtstracker.at

§ 1 MSV

Fassungen
28.04.1999 bis 28.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128.04.199928.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008
§ 128.04.199427.04.1999 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.04.1999

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch eins. ABSCHNITT:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Maschinen, wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer Verwendung wegen der Bauart oder der Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Verwender ausgehen und legt fest,

  1. Ziffer eins
    welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor eine Maschine in Verkehr gebracht oder ausgestellt wird (römisch zwei. Abschnitt),
  2. Ziffer 2
    welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (römisch drei. Abschnitt), und
  3. Ziffer 3
    welche Mindestkriterien zugelassene Stellen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (römisch vier. Abschnitt).
  1. Absatz 2,Diese Verordnung gilt auch für Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie für andere Teile (Komponenten) von Maschinen, die selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.
  2. Absatz 3,Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/37/EWG vom 22. Juli 1998, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Maschinen, CELEX Nr. 398L0037 (ABl. Nr. L 207 vom 23. Juli 1998) und der Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 98/79/EG vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika, CELEX Nr. 398L0079 (ABl. Nr. L 331 vom 7. Dezember 1998) umgesetzt.
  3. Absatz 4,Wenn die in dieser Verordnung angeführten Gefahren, die von einer Maschine oder einem Sicherheitsbauteil für Maschinen ausgehen, zur Gänze oder teilweise von besonderen Rechtsvorschriften erfaßt sind, durch die entsprechende Richtlinien des Europäischen Wirtschaftsraums umgesetzt werden, so ist - unbeschadet Paragraph 152, - hinsichtlich dieser Gefahren diese Verordnung nicht anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 909/1993, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12092021

Alte Dokumentnummer

N5199959054L