Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Erklärung für Maschinenteile
(Maschinenkomponenten)
§ 12. (1) Wenn Teile (Komponenten) von Maschinen, die keine Sicherheitsbauteile sind, selbständig in Verkehr gebracht werden, um in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen oder Maschinenteilen zusammengefügt zu werden, ist keine Übereinstimmungserklärung abzugeben und die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Es ist jedoch eine Erklärung mit folgenden Angaben auszustellen, die dem Muster im Anhang 1.B (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen soll:Paragraph 12, (1) Wenn Teile (Komponenten) von Maschinen, die keine Sicherheitsbauteile sind, selbständig in Verkehr gebracht werden, um in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen oder Maschinenteilen zusammengefügt zu werden, ist keine Übereinstimmungserklärung abzugeben und die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Es ist jedoch eine Erklärung mit folgenden Angaben auszustellen, die dem Muster im Anhang 1.B Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) entsprechen soll:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,
Beschreibung der Maschinenteile (Maschinenkomponenten),
Hinweis, daß die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis eine Übereinstimmungserklärung bezüglich der Maschine abgegeben wurde, in die die Maschinenteile (Maschinenkomponenten) eingebaut oder mit der sie zusammengefügt werden,
Angaben zum Unterzeichner.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12082950
Alte Dokumentnummer
N5199436248J