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§ 12 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 10.01.1995 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1211.01.199528.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008
§ 1228.04.199410.01.1995 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

10.01.1995

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Erklärung für Maschinenteile

(Maschinenkomponenten)

Paragraph 12, (1) Wenn Teile (Komponenten) von Maschinen, die keine Sicherheitsbauteile sind, selbständig in Verkehr gebracht werden, um in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen oder Maschinenteilen zusammengefügt zu werden, ist keine Übereinstimmungserklärung abzugeben und die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Es ist jedoch eine Erklärung mit folgenden Angaben auszustellen, die dem Muster im Anhang 1.B Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) entsprechen soll:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,
  2. Ziffer 2
    Beschreibung der Maschinenteile (Maschinenkomponenten),
  3. Ziffer 3
    Hinweis, daß die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis eine Übereinstimmungserklärung bezüglich der Maschine abgegeben wurde, in die die Maschinenteile (Maschinenkomponenten) eingebaut oder mit der sie zusammengefügt werden,
  4. Ziffer 4
    Angaben zum Unterzeichner.
  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082950

Alte Dokumentnummer

N5199436248J