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§ 12 MSV

Fassungen
11.01.1995 bis 28.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1211.01.199528.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008
§ 1228.04.199410.01.1995 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

11.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Erklärung für Maschinenteile

(Maschinenkomponenten)

Paragraph 12, (1) Wenn Teile (Komponenten) von Maschinen, die keine Sicherheitsbauteile sind, selbständig in Verkehr gebracht werden, um in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen oder Maschinenteilen zusammengefügt zu werden, ist keine Übereinstimmungserklärung abzugeben und die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Es ist jedoch eine Erklärung mit folgenden Angaben auszustellen, die dem Muster im Anhang 1.B Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) entsprechen soll:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,
  2. Ziffer 2
    Beschreibung der Maschinenteile (Maschinenkomponenten),
  3. Ziffer 3
    Hinweis, daß die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis eine Übereinstimmungserklärung bezüglich der Maschine abgegeben wurde, in die die Maschinenteile (Maschinenkomponenten) eingebaut oder mit der sie zusammengefügt werden,
  4. Ziffer 4
    Angaben zum Unterzeichner,
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, und die Nummer der Baumusterbescheinigung,
  6. Ziffer 6
    gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Unterlagen zur Verwahrung übermittelt wurden (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,),
  7. Ziffer 7
    gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Unterlagen überprüft hat (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2,),
  8. Ziffer 8
    gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen
    (ÖNORM EN).
  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12085505

Alte Dokumentnummer

N5199545268J