Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Erklärung für Maschinenteile
(Maschinenkomponenten)
§ 12. (1) Wenn Teile (Komponenten) von Maschinen, die keine Sicherheitsbauteile sind, selbständig in Verkehr gebracht werden, um in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen oder Maschinenteilen zusammengefügt zu werden, ist keine Übereinstimmungserklärung abzugeben und die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Es ist jedoch eine Erklärung mit folgenden Angaben auszustellen, die dem Muster im Anhang 1.B (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen soll:Paragraph 12, (1) Wenn Teile (Komponenten) von Maschinen, die keine Sicherheitsbauteile sind, selbständig in Verkehr gebracht werden, um in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen oder Maschinenteilen zusammengefügt zu werden, ist keine Übereinstimmungserklärung abzugeben und die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Es ist jedoch eine Erklärung mit folgenden Angaben auszustellen, die dem Muster im Anhang 1.B Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) entsprechen soll:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,
Beschreibung der Maschinenteile (Maschinenkomponenten),
Hinweis, daß die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis eine Übereinstimmungserklärung bezüglich der Maschine abgegeben wurde, in die die Maschinenteile (Maschinenkomponenten) eingebaut oder mit der sie zusammengefügt werden,
Angaben zum Unterzeichner,
gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, und die Nummer der Baumusterbescheinigung,
gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Unterlagen zur Verwahrung übermittelt wurden (§ 9 Abs. 3 Z 1),gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Unterlagen zur Verwahrung übermittelt wurden (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,),
gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Unterlagen überprüft hat (§ 9 Abs. 3 Z 2),gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Unterlagen überprüft hat (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2,),
gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen
(ÖNORM EN).
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12085505
Alte Dokumentnummer
N5199545268J