Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1994Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 3. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Haiti oder einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak oder Haiti führen. Paragraph 3, Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Haiti oder einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak oder Haiti führen.
Schlagworte
Bestimmungsland, Ursprungsland, Herkunftsland
Dokumentnummer
NOR12083210
Alte Dokumentnummer
N5199437955J