Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
15.11.1994
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 3. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak führen. Paragraph 3, Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak führen.
Schlagworte
Bestimmungsland, Ursprungsland, Herkunftsland
Dokumentnummer
NOR12083918
Alte Dokumentnummer
N5199442303J