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§ 68 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 04.08.1995 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6805.08.199531.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1996
§ 6830.07.199404.08.1995 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

04.08.1995

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 68, (1) Diese Verordnung ist auf PSA anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden.

  1. Absatz 2,Bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 können persönliche Schutzausrüstungen, die dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Übereinstimmungsverfahrens, nicht entsprechen, dann in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden, wenn sie den am Tage der Kundmachung dieser Verordnung auf sie anwendbaren österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen.
  2. Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von Paragraph 10, Absatz eins bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' in jedem Fall die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien römisch zwei und römisch drei die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083413

Alte Dokumentnummer

N5199439175J