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§ 68 PSASV

Fassungen
05.08.1995 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6805.08.199531.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1996
§ 6830.07.199404.08.1995 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

05.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1996

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 68, (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. Ziffer eins
    am 30. Juni 1995 nachweislich bei einem Gewerbetreibenden, der schwerpunktmäßig zum Vertrieb von persönlichen Schutzausrüstungen berechtigt ist (Repräsentant, Großhändler, Einzelhändler), in Österreich auf Lager gelegen sind,
  2. Ziffer 2
    ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) aufweisen,
  3. Ziffer 3
    jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (römisch zwei. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung, der Baumusterbescheinigung oder der Qualitätssicherung erfüllen.
  1. Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von Paragraph 10, Absatz eins bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' bei allen Kategorien die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien römisch zwei und römisch drei die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12086687

Alte Dokumentnummer

N5199549511J