Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anhang 2
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zu § 10
CE-KENNZEICHNUNG
(Muster)
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' mit folgendem Schriftbild:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Bei PSA der Kategorien I und II sind nach dem Zeichen „CE'' die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.Bei PSA der Kategorien römisch eins und römisch zwei sind nach dem Zeichen „CE'' die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.
Bei PSA der Kategorie III ist nach dem Zeichen „CE'' die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 bzw. § 16) durchführt, anzufügen.Bei PSA der Kategorie römisch drei ist nach dem Zeichen „CE'' die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (Paragraph 14, bzw. Paragraph 16,) durchführt, anzufügen.
Dokumentnummer
NOR12083415
Alte Dokumentnummer
N5199439177J