Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
Text
| Anhang 2 |
| zu § 10zu Paragraph 10 |
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CE-KENNZEICHNUNG
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

1.Ziffer eins Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
2.Ziffer 2 Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
3.Ziffer 3 Bei PSA der Kategorien I und II sind nach dem Zeichen „CE“ die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.Bei PSA der Kategorien römisch eins und römisch zwei sind nach dem Zeichen „CE“ die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.
4.Ziffer 4 Bei PSA der Kategorie III ist nach dem Zeichen „CE“ die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 bzw. § 16) durchführt, anzufügen.Bei PSA der Kategorie römisch drei ist nach dem Zeichen „CE“ die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (Paragraph 14, bzw. Paragraph 16,) durchführt, anzufügen.
xxxx = Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 oder § 16 PSASV bzw. Artikel 11 Buchstabe A oder Artikel 11 Buchstabe B der PSA-Richtlinie 89/686/EWG) durchführt.xxxx = Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (Paragraph 14, oder Paragraph 16, PSASV bzw. Artikel 11 Buchstabe A oder Artikel 11 Buchstabe B der PSA-Richtlinie 89/686/EWG) durchführt.