Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anhang 3
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zu § 68 Abs. 2
CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1997
(Muster)
Die CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1997) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Bei PSA der Kategorien II und III, die der Baumusterprüfung unterliegen, ist die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, hinzuzufügen.Bei PSA der Kategorien römisch zwei und römisch drei, die der Baumusterprüfung unterliegen, ist die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, hinzuzufügen.
Die verschiedenen Elemente des Übereinstimmungszeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleineren PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Dokumentnummer
NOR12083416
Alte Dokumentnummer
N5199439178J