Rechtstracker.at

Anl. 3 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 04.08.1995 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 301.01.199720.04.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016
Anl. 305.08.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 500/1995
Anl. 330.07.199404.08.1995 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

04.08.1995danach: BGBl. Nr. 500/1995

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                          Anhang 3

                                                       --------------

                                                       zu § 68 Abs. 2

CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1997

(Muster)

Die CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1997) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

  1. Ziffer eins
    Bei PSA der Kategorien römisch zwei und römisch drei, die der Baumusterprüfung unterliegen, ist die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, hinzuzufügen.
  2. Ziffer 2
    Die verschiedenen Elemente des Übereinstimmungszeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleineren PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083416

Alte Dokumentnummer

N5199439178J