Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1995Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1995,
Text
Anhang 3
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zu § 68 Abs. 2
ALTERNATIVE CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1996
(Muster)
Die alternative CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1996) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde sowie den weiteren angeführten Ziffern. Die verschiedenen Elemente des Übereinstimmungszeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleineren PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)