Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochleistungsstreckengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1994Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben übertragen, wenn dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2)Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gesamtwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
(3)Absatz 3,Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.Eine Verordnung nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Absatz 2, hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
(4)Absatz 4,Liegen vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben die zum Bau erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vor, so kann der Bauzeit- und Kostenrahmen nach Vorliegen dieser Genehmigungen in einer gesonderten Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt werden. Von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist ein Bauzeit- und Kostenplan einzuholen.
Schlagworte
Planungsmaßnahme, Bauzeitrahmen
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Dokumentnummer
NOR12083520
alte Dokumentnummer
N5199440819J