Rechtstracker.at

§ 8 HlG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 655/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.06.199931.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 81/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003
§ 801.07.199431.05.1999 § → § BGBl. Nr. 655/1994
§ 801.01.199030.06.1994 § → § BGBl. Nr. 576/1989
§ 824.03.198931.12.1989 BGBl. Nr. 135/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochleistungsstreckengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 655/1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999danach: BGBl. I Nr. 81/1999

Abkürzung

HlG

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben übertragen, wenn dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gesamtwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
  3. Absatz 3,Eine Verordnung nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Absatz 2, hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
  4. Absatz 4,Liegen vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben die zum Bau erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vor, so kann der Bauzeit- und Kostenrahmen nach Vorliegen dieser Genehmigungen in einer gesonderten Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt werden. Von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist ein Bauzeit- und Kostenplan einzuholen.

Schlagworte

Planungsmaßnahme, Bauzeitrahmen


Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12083520

alte Dokumentnummer

N5199440819J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/135/P8/NOR12083520