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§ 8 HlG

Fassungen
01.06.1999 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 81/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.06.199931.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 81/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003
§ 801.07.199431.05.1999 § → § BGBl. Nr. 655/1994
§ 801.01.199030.06.1994 § → § BGBl. Nr. 576/1989
§ 824.03.198931.12.1989 BGBl. Nr. 135/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochleistungsstreckengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 81/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003

Abkürzung

HlG

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben durch Verordnung übertragen, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen geboten ist, und
    2. Ziffer 2
      die Durchführung durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
  3. Absatz 3,Eine Verordnung nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Absatz 2, hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
  4. Absatz 4,Liegen vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben die zum Bau erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vor, so kann der Bauzeit- und Kostenrahmen nach Vorliegen dieser Genehmigungen in einer gesonderten Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt werden. Von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist ein Bauzeit- und Kostenplan einzuholen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999

Schlagworte

Planungsmaßnahme, Bauzeitrahmen

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12092039

alte Dokumentnummer

N5199959395L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/135/P8/NOR12092039