Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21hParagraph 21 h
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungspflicht
§ 21h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlagen seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:Paragraph 21 h, (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlagen seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 6 und 9,Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 9,
Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21e Z 8 lit. a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß Paragraph 21 e, Ziffer 8, Litera a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 7,,
Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2,,
Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1, 5 und 6,Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6,
Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3,,
Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4,Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4,,
Wert der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,Wert der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 und 6,
Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 7,,
Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8,,
Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern in Verkehr gebrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern in Verkehr gebrachten Weins in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9,,
Name und Anschrift des Beitragsschuldners.
(2)Absatz 2,Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12083545
Alte Dokumentnummer
N5199440964J