Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21hParagraph 21 h
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungspflicht
§ 21h.Paragraph 21 h,
(1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 3,Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2,,
Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins,,
Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3,,
Art und Ausmaß der landwirtschaftlich oder für die Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder für Gartenbau genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7, wobei der jährlich eingereichte Mehrfachantrag die Führung gesonderter Aufzeichnungen ersetzen kann,Art und Ausmaß der landwirtschaftlich oder für die Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder für Gartenbau genutzten Flächen in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7, wobei der jährlich eingereichte Mehrfachantrag die Führung gesonderter Aufzeichnungen ersetzen kann,
Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8,,
Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9,,
Name und Anschrift des Beitragsschuldners.
(2)Absatz 2,Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.
Schlagworte
Gemüseerzeugung, Obsterzeugung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250004