Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.11.1994 bis 04.05.1995 — BGBl. Nr. 664/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 46/2014
§ 2201.01.200831.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 2211.08.200131.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 2205.12.199710.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 133/1997
§ 2205.05.199504.12.1997 § → § BGBl. Nr. 298/1995
§ 2201.11.199404.05.1995 § → § BGBl. Nr. 664/1994
§ 2201.07.199231.10.1994 BGBl. Nr. 376/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.11.1994BGBl. Nr. 664/1994

Außerkrafttretensdatum

04.05.1995danach: BGBl. Nr. 298/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt

Personal

Paragraph 22, (1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

  1. Absatz 2,Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.
  2. Absatz 3,Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat der AMA Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse neu aufgenommener Arbeitnehmer zu erlassen.
  3. Absatz 4,Der Verwaltungsrat der AMA ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA kollektivvertragsfähig.
  4. Absatz 5,Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrags, so ist im Falle eines Kollektivvertrags festzulegen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmer einen Pensionsbeitrag zu leisten haben und wie für die eingeräumten Ansprüche die erforderlichen Vorsorgen zu treffen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.
  5. Absatz 6,Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  6. Absatz 7,Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12083550

alte Dokumentnummer

N5199440969J