Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Personal
§ 22. (1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.Paragraph 22, (1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.
(2)Absatz 2,Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.
(3)Absatz 3,Dienstverträge von Dienstnehmern der AMA, welche ab 1. April 1995 abgeschlossen werden, haben sich möglichst weitgehend an den für vergleichbare Bundesbedienstete gemäß Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, beide jeweils in der geltenden Fassung, geltenden Bestimmungen zu orientieren. Die näheren Bestimmungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.Dienstverträge von Dienstnehmern der AMA, welche ab 1. April 1995 abgeschlossen werden, haben sich möglichst weitgehend an den für vergleichbare Bundesbedienstete gemäß Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, beide jeweils in der geltenden Fassung, geltenden Bestimmungen zu orientieren. Die näheren Bestimmungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,) (5)Absatz 5,Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrags, so ist im Falle eines Kollektivvertrags festzulegen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmer einen Pensionsbeitrag zu leisten haben und wie für die eingeräumten Ansprüche die erforderlichen Vorsorgen zu treffen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.
(6)Absatz 6,Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(7)Absatz 7,Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12086597
alte Dokumentnummer
N5199548015J