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§ 70 MOG

Fassungen
01.07.1994 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 664/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7001.07.199430.06.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1994
§ 7001.07.198830.06.1994 BGBl. Nr. 330/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 664/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 70, Das sich aus der zusätzlichen Absatz- und Verwertungsmenge ergebende gesamte Finanzierungserfordernis ist wie folgt zu bedecken:

Im Umfang des Anteiles,

  1. Ziffer eins
    welcher jener Milchmenge entspricht, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgelegt wurde und den Inlandsabsatz bis 16% übersteigt, durch Mittel des Bundes;
  2. Ziffer 2
    welcher einer Milchmenge entspricht, die den Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt, und welcher weiters zur Bedeckung der Prämienvorauszahlung und Gewährung der Lieferrücknahmeprämie (Paragraph 73, Absatz 10 und 11) erforderlich ist, durch Mittel aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag (Paragraph 71, Absatz eins,), sofern nicht Paragraph 77, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz zur Anwendung kommt;
  3. Ziffer 3
    welcher jener Milchmenge entspricht, die darüber hinaus von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben übernommen wird, durch Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag (Paragraph 71, Absatz 2,).
Bei der Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages vor Beginn des Wirtschaftsjahres (Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz) ist an Stelle des Inlandsabsatzes von der Bedarfsmenge (Paragraph 74, Absatz 2,) auszugehen. In der Folge ist bei der Neufestsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages (Paragraph 77, Absatz 5,) ein auf Grund des bereits bekannten tatsächlichen Inlandsabsatzes und einer sich allenfalls abzeichnenden Tendenz ermittelter vorläufiger Inlandsabsatz heranzuziehen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 wird der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit 0,16 S festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 77,

Schlagworte

Absatzmenge, Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12083562

Alte Dokumentnummer

N5199440981J