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§ 70 MOG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 330/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7001.07.199430.06.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1994
§ 7001.07.198830.06.1994 BGBl. Nr. 330/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 330/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 664/1994

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 70, Das sich aus der zusätzlichen Absatz- und Verwertungsmenge ergebende gesamte Finanzierungserfordernis ist wie folgt zu bedecken:

Im Umfang des Anteiles,

  1. Ziffer eins
    welcher jener Milchmenge entspricht, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgelegt wurde und den Inlandsabsatz bis 16% übersteigt, durch Mittel des Bundes;
  2. Ziffer 2
    welcher einer Milchmenge entspricht, die den Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt, und welcher weiters zur Bedeckung der Prämienvorauszahlung und Gewährung der Lieferrücknahmeprämie (Paragraph 73, Absatz 10 und 11) erforderlich ist, durch Mittel aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag (Paragraph 71, Absatz eins,), sofern nicht Paragraph 77, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz zur Anwendung kommt;
  3. Ziffer 3
    welcher jener Milchmenge entspricht, die darüber hinaus von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben übernommen wird, durch Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag (Paragraph 71, Absatz 2,).
Bei der Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages vor Beginn des Wirtschaftsjahres (Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz) ist an Stelle des Inlandsabsatzes von der Bedarfsmenge (Paragraph 74, Absatz 2,) auszugehen. In der Folge ist bei der Neufestsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages (Paragraph 77, Absatz 5,) ein auf Grund des bereits bekannten tatsächlichen Inlandsabsatzes und einer sich allenfalls abzeichnenden Tendenz ermittelter vorläufiger Inlandsabsatz heranzuziehen.

Schlagworte

Absatzmenge, Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074086

Alte Dokumentnummer

N5198511140Y