Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Abs. 2: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 :, Verfassungsbestimmung
Text
Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle
§ 96. (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß § 94 Abs. 2 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.Paragraph 96, (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) In die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen können unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung durch Landesgesetz eingerichtete Rechtsträger der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger einbezogen werden.(Verfassungsbestimmung) In die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen können unbeschadet des Absatz eins, durch Verordnung durch Landesgesetz eingerichtete Rechtsträger der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger einbezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
Schlagworte
Marktordnungsstelle, Einfuhrabgabe
Dokumentnummer
NOR12083577
Alte Dokumentnummer
N5199440996J