Rechtstracker.at

§ 96 MOG

Fassungen
11.08.2001 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9611.08.200130.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 9601.01.199510.08.2001 BGBl. Nr. 664/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Absatz 2 :, Verfassungsbestimmung

Text

Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle

Paragraph 96, (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) In die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen können unbeschadet des Absatz eins, durch Verordnung durch Landesgesetz eingerichtete Rechtsträger der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger einbezogen werden.
  2. Absatz 3,Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Marktordnungsstelle, Einfuhrabgabe

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR40022888