Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lizenzen, Vorausfestsetzungen, Sicherheiten
§ 110. (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.Paragraph 110, (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.
(2)Absatz 2,Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.
(3)Absatz 3,Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 106 anzuwenden.Sieht der Bescheid gemäß Absatz 2, die Stellung einer Sicherheit vor, ist Paragraph 106, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann - hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang beiDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann - hinsichtlich der Ziffer 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang bei
der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Absatz eins,) hinsichtlich Marktordnungswaren,
der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist und
der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren.
Schlagworte
Einfuhrdokument, Einfuhrgenehmigung, Einfuhrabgabe
Dokumentnummer
NOR12083591
Alte Dokumentnummer
N5199441010J