Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Inkrafttretensdatum
11.08.2001
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lizenzen, Vorausfestsetzungen, Sicherheiten
§ 110. (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.Paragraph 110, (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.
(2)Absatz 2,Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.
(3)Absatz 3,Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 106 anzuwenden.Sieht der Bescheid gemäß Absatz 2, die Stellung einer Sicherheit vor, ist Paragraph 106, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann - hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang beiDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann - hinsichtlich der Ziffer 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang bei
der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Absatz eins,) hinsichtlich Marktordnungswaren,
der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist und
der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2007,
G 196/07 6, V 79/07 6, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Jänner
2008, zu Recht erkannt: „Die Wortfolgen „ und Ausfuhr“ in § 110
Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der
Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, waren verfassungswidrig.“ (vgl. BGBl.
I Nr. 38/008).
Schlagworte
Einfuhrdokument, Einfuhrgenehmigung, Einfuhrabgabe
Dokumentnummer
NOR40022906