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§ 115 MOG

Fassungen
01.07.1994 bis 10.08.2001 — BGBl. Nr. 664/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11511.08.200130.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 11501.07.199410.08.2001 BGBl. Nr. 664/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 664/1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

Paragraph 115, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungsstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, hinsichtlich Marktordnungswaren ist. Zu diesem Zweck können sie ins besondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Schlagworte

Geschäftsraum

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12083596

Alte Dokumentnummer

N5199441015J