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§ 115 MOG

Fassungen
11.08.2001 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11511.08.200130.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 11501.07.199410.08.2001 BGBl. Nr. 664/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

Paragraph 115, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungsstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, hinsichtlich Marktordnungswaren ist. Zu diesem Zweck können sie ins besondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Schlagworte

Geschäftsraum

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR40022912