Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Inkrafttretensdatum
11.08.2001
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
§ 115. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungsstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren ist. Zu diesem Zweck können sie ins besondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten. Paragraph 115, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungsstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, hinsichtlich Marktordnungswaren ist. Zu diesem Zweck können sie ins besondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen - im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen - und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.
Dokumentnummer
NOR40022912