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§ 9 VAG

Fassungen
01.09.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 921.12.201231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 910.12.200720.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 56/2007
§ 901.12.200709.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 95/2006
§ 902.04.200230.11.2007 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 901.01.199901.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 915.08.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 901.09.199414.08.1998 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 901.04.199031.08.1994 BGBl. Nr. 181/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 126/1998

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Inhalt des Versicherungsvertrages

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ein Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
    1. Ziffer eins
      über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
    2. Ziffer 2
      über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
    3. Ziffer 3
      über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
    4. Ziffer 4
      über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
    5. Ziffer 5
      über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
    6. Ziffer 6
      in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen.
  2. Absatz 2,Von allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einem Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken zugrunde liegen, darf zum Nachteil des Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen und nur dann abgewichen werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.
  3. Absatz 3,Vereinbarungen über eine Anpassung von Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten, an den Wert von Edelmetallen oder einer anderen Währung sind unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083611

Alte Dokumentnummer

N5199441144J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P9/NOR12083611