Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
21.12.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein Direktversicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder auf Polizzen.
(2)Absatz 2,Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.
(Anm. : Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2013)Anmerkung : Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40144600