Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18bParagraph 18 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 18b.Paragraph 18 b,
(1)Absatz eins,In der Lebensversicherung sind dem Versicherungsnehmer vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9a mitzuteilen:In der Lebensversicherung sind dem Versicherungsnehmer vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 9 a, mitzuteilen:
die Beschreibung der Leistungen des Versicherers und der dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
in der fondsgebundenen Lebensversicherung die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,
allgemeine Angaben über die für die Versicherung geltende Steuerregelung.
(2)Absatz 2,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung hinsichtlich der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 9a Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 5a Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959 (VersVG), in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mitzuteilen und jährlich der Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung zur Kenntnis zu bringen.Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung hinsichtlich der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 5 a, Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, (VersVG), in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mitzuteilen und jährlich der Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung zur Kenntnis zu bringen. (3)Absatz 3,Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.Die Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083627
Alte Dokumentnummer
N5199441160J