Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2002Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18bParagraph 18 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 18b.Paragraph 18 b,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren überDer Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 9 a, schriftlich zu informieren über
die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
(2)Absatz 2,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6,
jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages.
(3)Absatz 3,Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 9 a, Absatz 3 und 6 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40028764