Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3Bezugszeitraum: Absatz 2 und 3
ab 1.1.1994
§ 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994;Paragraph 119 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,;
Abs. 1Absatz eins
ab 1.1.1995
§ 119a, Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994Paragraph 119 a,, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
Text
Fünftes Hauptstück
Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von
Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des Paragraph 62, sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; die Paragraphen 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 81, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des § 84 Abs. 5 auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden. Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist durch Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des Paragraph 84, Absatz 5, auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden. Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist durch Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083655
Alte Dokumentnummer
N5199441188J