Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Inkrafttretensdatum
12.08.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anwendbarkeit des HGB, des Aktiengesetzes 1965 und des SE-Gesetzes
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von
Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, und kleinen Vereinen im Sinne des § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des Paragraph 62, sind, und kleinen Vereinen im Sinne des Paragraph 62,, die die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 3, erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; die Paragraphen 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 81, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des § 84 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4 auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des Paragraph 84, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2 und 4 auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40067314