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§ 85b VAG

Fassungen
20.08.1994 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85b12.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 85b01.08.199611.08.2005 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 85b20.08.199431.07.1996 BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85 b

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 447/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1995

Paragraph 119 a, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Text

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluß

Paragraph 85 b,

  1. Absatz eins,Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gemäß Paragraph 260, HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.
  2. Absatz 2,Der Ausweis von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.
  3. Absatz 3,Die Anwendung von Absatz 2, ist im Konzernanhang anzugeben. Wesentliche Auswirkungen hiedurch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind im Konzernanhang zu erläutern.
  4. Absatz 4,Die Rückversicherungsabgaben und Rückversicherungsübernahmen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Versicherungsunternehmen sind beim Zedenten und beim Rückversicherer zeitgleich zu erfassen.
  5. Absatz 5,Paragraph 251, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083671

Alte Dokumentnummer

N5199441204J