Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85bParagraph 85 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995
§ 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994Paragraph 119 a, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
Text
Besondere Vorschriften über den Konzernabschluß
§ 85b.Paragraph 85 b,
(1)Absatz eins,Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gemäß § 260 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gemäß Paragraph 260, HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.
(2)Absatz 2,Der Ausweis von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.
(3)Absatz 3,Die Anwendung von Abs. 2 ist im Konzernanhang anzugeben. Wesentliche Auswirkungen hiedurch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind im Konzernanhang zu erläutern.Die Anwendung von Absatz 2, ist im Konzernanhang anzugeben. Wesentliche Auswirkungen hiedurch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind im Konzernanhang zu erläutern.
(4)Absatz 4,Die Rückversicherungsabgaben und Rückversicherungsübernahmen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Versicherungsunternehmen sind beim Zedenten und beim Rückversicherer zeitgleich zu erfassen.
(5)Absatz 5,§ 251 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.Paragraph 251, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083671
Alte Dokumentnummer
N5199441204J