Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85bParagraph 85 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Besondere Vorschriften über den Konzernabschluß
§ 85b.Paragraph 85 b,
(1)Absatz eins,Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gemäß § 260 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gemäß Paragraph 260, HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.
(2)Absatz 2,Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.
(3)Absatz 3,§ 251 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.Paragraph 251, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12087945
Alte Dokumentnummer
N5199657612J