Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102aParagraph 102 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 102a.Paragraph 102 a,
(1)Absatz eins,Die Prüfung vor Ort von Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in anderen Vertragsstaaten ist nur vorzunehmen, wenn der Zweck der Prüfung es verlangt. Sie ist auf die Unterlagen über die Eigenmittelausstattung, die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung zu beschränken. Die zuständigen Behörden des Staates der Zweigniederlassung sind vor Beginn der Prüfung schriftlich zu verständigen.
(2)Absatz 2,Inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten können von den zuständigen Behörden der Sitzstaaten oder von ihnen beauftragten Personen in dem in Abs. 1 angeführten Umfang vor Ort geprüft werden, sobald die Versicherungsaufsichtsbehörde davon schriftlich verständigt worden ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann sich an dieser Prüfung selbst oder durch von ihr bestellte Prüfungsorgane (§ 101 Abs. 3) beteiligen. § 102 ist anzuwenden.Inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten können von den zuständigen Behörden der Sitzstaaten oder von ihnen beauftragten Personen in dem in Absatz eins, angeführten Umfang vor Ort geprüft werden, sobald die Versicherungsaufsichtsbehörde davon schriftlich verständigt worden ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann sich an dieser Prüfung selbst oder durch von ihr bestellte Prüfungsorgane (Paragraph 101, Absatz 3,) beteiligen. Paragraph 102, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten können von der Versicherungsaufsichtsbehörde unter Anwendung des § 102 vor Ort daraufhin geprüft werden, ob ihr Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang steht. Die zuständige Behörde des Sitzstaats ist vor Beginn der Prüfung zu verständigen.Inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten können von der Versicherungsaufsichtsbehörde unter Anwendung des Paragraph 102, vor Ort daraufhin geprüft werden, ob ihr Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang steht. Die zuständige Behörde des Sitzstaats ist vor Beginn der Prüfung zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12083674
Alte Dokumentnummer
N5199441207J