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§ 102a VAG

Fassungen
01.04.2002 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102a01.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 102a01.09.199431.03.2002 BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 102 a,

  1. Absatz eins,Die Prüfung vor Ort von Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in anderen Vertragsstaaten ist nur vorzunehmen, wenn der Zweck der Prüfung es verlangt. Sie ist auf die Unterlagen über die Eigenmittelausstattung, die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung zu beschränken. Die zuständigen Behörden des Staates der Zweigniederlassung sind vor Beginn der Prüfung schriftlich zu verständigen.
  2. Absatz 2,Inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten können von den zuständigen Behörden der Sitzstaaten oder von ihnen beauftragten Personen in dem in Absatz eins, angeführten Umfang vor Ort geprüft werden, sobald die FMA davon schriftlich verständigt worden ist. Die FMA kann sich an dieser Prüfung selbst oder durch von ihr bestellte Prüfungsorgane (Paragraph 101, Absatz 3,) beteiligen. Paragraph 102, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten können von der FMA unter Anwendung des Paragraph 102, vor Ort daraufhin geprüft werden, ob ihr Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang steht. Die zuständige Behörde des Sitzstaats ist vor Beginn der Prüfung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021035