Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118dParagraph 118 d
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 118d.Paragraph 118 d,
(1)Absatz eins,Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 5a Abs. 4 zweiter Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, zweiter Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.
(2)Absatz 2,Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten und hat die Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme entsprechend § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen dieser Behörde die gleiche Maßnahme zu treffen.Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten und hat die Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme entsprechend Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen dieser Behörde die gleiche Maßnahme zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12083690
Alte Dokumentnummer
N5199441223J