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§ 118d VAG

Fassungen
01.08.1996 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 447/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118d02.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 118d01.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 118d01.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 118d01.09.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 118d01.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 d

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 447/1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 118 d,

  1. Absatz eins,Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, zweiter Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 zu verständigen. Paragraph 118 c, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten und hat die Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme entsprechend Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des Paragraph 104 a, Absatz 3, zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der Behörde erteilt werden, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung übernommen hat. Paragraph 104 a, Absatz 4, dritter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087879

Alte Dokumentnummer

N5199657546J