Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisebüro-Sicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 881/1994Bundesgesetzblatt Nr. 881 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangsregelung
§ 6. (1) Diese Verordnung ist auf Pauschalreisen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1995 gebucht wurden und deren Abreisetermin frühestens mit 1. Mai 1995 festgesetzt ist.Paragraph 6, (1) Diese Verordnung ist auf Pauschalreisen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1995 gebucht wurden und deren Abreisetermin frühestens mit 1. Mai 1995 festgesetzt ist.
(2)Absatz 2,Reiseveranstalter und Vermittler (Kommissionäre) sind von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung so lange befreit, als die am 1. Jänner 1995 im Druck befindlichen oder in Verwendung stehenden entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen in Geltung stehen.
Dokumentnummer
NOR12083825
Alte Dokumentnummer
N5199442088J