Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisebüro-Sicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 881/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1998Bundesgesetzblatt Nr. 881 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangsregelung
§ 6. (1) Diese Verordnung ist auf Pauschalreisen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1995 gebucht wurden und deren Abreisetermin frühestens mit 1. Mai 1995 festgesetzt ist.Paragraph 6, (1) Diese Verordnung ist auf Pauschalreisen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1995 gebucht wurden und deren Abreisetermin frühestens mit 1. Mai 1995 festgesetzt ist.
(2)Absatz 2,Reiseveranstalter und Vermittler (Kommissionäre) sind von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung so lange befreit, als die am 1. Jänner 1995 im Druck befindlichen oder in Verwendung stehenden entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen in Geltung stehen.
(3)Absatz 3,Die im § 3 Abs. 2 festgelegte Quartalseinteilung tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die zwischen dem Reiseveranstalter und dem Versicherungsunternehmen vereinbarte Quartalseinteilung weiter.Die im Paragraph 3, Absatz 2, festgelegte Quartalseinteilung tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die zwischen dem Reiseveranstalter und dem Versicherungsunternehmen vereinbarte Quartalseinteilung weiter.
Dokumentnummer
NOR12087653
Alte Dokumentnummer
N5199654425J