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§ 14 BZP-VO

Fassungen
01.12.1994 bis 18.01.2001 — BGBl. Nr. 889/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute19.01.2001 § → § BGBl. II Nr. 46/2001
§ 1401.12.199418.01.2001 BGBl. Nr. 889/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 889/1994

Außerkrafttretensdatum

18.01.2001danach: BGBl. II Nr. 46/2001

Abkürzung

BZP-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

Paragraph 14, (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule *1) oder durch ein in Absatz 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszuführen.

  1. Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der geltenden Fassung, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

kaufmännische Buchführung.

  1. Absatz 3,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    2. Ziffer 2
      Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,
    zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:
    1. Ziffer 3
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    2. Ziffer 4
      kaufmännische Buchführung.
  2. Absatz 4,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsrecht;
    4. Ziffer 4
      Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften;
    5. Ziffer 5
      Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
  3. Absatz 5,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen (Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit.) oder jener Studienrichtungen (Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit.), deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

  1. Ziffer eins
    kaufmännische Buchführung,
  2. Ziffer 2
    Lohnverrechnung,
mündlich:
  1. Ziffer eins
    Verträge im allgemeinen,
  2. Ziffer 2
    Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
  3. Ziffer 3
    Geschäftsbücher,
  4. Ziffer 4
    Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
  5. Ziffer 5
    Sozialversicherungsrecht,
  6. Ziffer 6
    Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
  7. Ziffer 7
    Steuerrecht,
  8. Ziffer 8
    Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
  9. Ziffer 9
    kaufmännische Buchführung,
  10. Ziffer 10
    Fakturierung,
  11. Ziffer 11
    Marketing,
  12. Ziffer 12
    Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
  13. Ziffer 13
    Organisation der Wirtschaftskammern.
  1. Absatz 6,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/561/EWG in der Fassung 89/438/EWG ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 5, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
    2. Ziffer 2
      wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,
    3. Ziffer 3
      Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
    5. Ziffer 5
      Straßenverkehrssicherheit.
  2. Absatz 7,Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1994,, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

  1. Ziffer eins
    kaufmännische Buchführung,
  2. Ziffer 2
    Lohnverrechnung.
mündlich:
  1. Ziffer eins
    Verträge im allgemeinen,
  2. Ziffer 2
    Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
  3. Ziffer 3
    Geschäftsbücher,
  4. Ziffer 4
    Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
  5. Ziffer 5
    Sozialversicherungsrecht,
  6. Ziffer 6
    Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
  7. Ziffer 7
    Steuerrecht,
  8. Ziffer 8
    Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
  9. Ziffer 9
    kaufmännische Buchführung,
  10. Ziffer 10
    Fakturierung,
  11. Ziffer 11
    Reisebüros,
  12. Ziffer 12
    Organisation der Wirtschaftskammern,
  13. Ziffer 13
    Verkehrsgeographie.
  1. Absatz 8,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      den schriftlichen Prüfungsteil;
    2. Ziffer 2
      vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. Litera a
        Abschnitt 1 (Recht);
      2. Litera b
        Abschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes);
      3. Litera c
        Abschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen
        • Strichaufzählung
          Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und
        • Strichaufzählung
          Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;
      4. Litera d
        Abschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);
      5. Litera e
        von Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.

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*1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule'' bezeichnet.

Schlagworte

Zahlungsmodalität, Teilgebiet

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR12083875

Alte Dokumentnummer

N5199442171J