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§ 14 BZP-VO

Fassungen
ab 19.01.2001 — BGBl. II Nr. 46/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute19.01.2001 § → § BGBl. II Nr. 46/2001
§ 1401.12.199418.01.2001 BGBl. Nr. 889/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

19.01.2001BGBl. II Nr. 46/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZP-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Absatz 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.
  2. Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

    kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.

  3. Absatz 3,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    2. Ziffer 2
      Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,
    zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:
    1. Ziffer 3
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    2. Ziffer 4
      kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,)
  5. Absatz 5,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

    schriftlich:

    1. Ziffer eins
      kaufmännische Buchführung,
    2. Ziffer 2
      Lohnverrechnung.

    mündlich:

    1. Ziffer eins
      Verträge im Allgemeinen,
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. Ziffer 3
      Geschäftsbücher,
    4. Ziffer 4
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
    5. Ziffer 5
      Sozialversicherungsrecht,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
    7. Ziffer 7
      Steuerrecht,
    8. Ziffer 8
      Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    9. Ziffer 9
      kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    10. Ziffer 10
      Fakturierung,
    11. Ziffer 11
      Marketing,
    12. Ziffer 12
      Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
    13. Ziffer 13
      Organisation der Wirtschaftskammern.
  6. Absatz 6,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr - BZGü-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 5, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
    2. Ziffer 2
      wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,
    3. Ziffer 3
      Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
    5. Ziffer 5
      Straßenverkehrssicherheit.
  7. Absatz 7,Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1999,, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

    schriftlich:

    1. Ziffer eins
      kaufmännische Buchführung,
    2. Ziffer 2
      Lohnverrechnung.

    mündlich:

    1. Ziffer eins
      Verträge im allgemeinen,
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
    3. Ziffer 3
      Geschäftsbücher,
    4. Ziffer 4
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
    5. Ziffer 5
      Sozialversicherungsrecht,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
    7. Ziffer 7
      Steuerrecht,
    8. Ziffer 8
      Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
    9. Ziffer 9
      kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
    10. Ziffer 10
      Fakturierung,
    11. Ziffer 11
      Reisebüros,
    12. Ziffer 12
      Organisation der Wirtschaftskammern,
    13. Ziffer 13
      Verkehrsgeographie.
  8. Absatz 8,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      den schriftlichen Prüfungsteil;
    2. Ziffer 2
      vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. Litera a
        Abschnitt 1 (Recht);
      2. Litera b
        Abschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);
      3. Litera c
        Abschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen
        • Strichaufzählung
          Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und
        • Strichaufzählung
          Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;
      4. Litera d
        Abschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);
      5. Litera e
        von Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.

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1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule“ bezeichnet.

Schlagworte

Zahlungsmodalität, Teilgebiet

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR40016102

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/889/P14/NOR40016102