Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 889/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2001Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Absatz 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.
(2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung: kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.
(3)Absatz 3,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,
zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:
Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001,) (5)Absatz 5,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung: schriftlich:
kaufmännische Buchführung,
mündlich:
Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
Sozialversicherungsrecht,
Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
Organisation der Wirtschaftskammern.
(6)Absatz 6,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr - BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr - BZGü-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 5, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung: Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,
Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
Straßenverkehrssicherheit.
(7)Absatz 7,Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1999,, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung: schriftlich:
kaufmännische Buchführung,
mündlich:
Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
Sozialversicherungsrecht,
Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
Organisation der Wirtschaftskammern,
(8)Absatz 8,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung: den schriftlichen Prüfungsteil;
vom mündlichen Prüfungsteil:
Abschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);
Abschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen
Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und
Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;
Abschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);
von Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.
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1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule“ bezeichnet.
Schlagworte
Zahlungsmodalität, Teilgebiet
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Dokumentnummer
NOR40016102