Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flächen-Basiserfassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 964/1994Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1. (1) Die Landes-Landwirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene, in Vorarlberg die Landesregierung (im folgenden „Erfassungsstellen''), sind mit der grundstücks- und nutzungsbezogenen Erfassung der landwirtschaftlichen Flächen betraut (Flächen-Basiserfassung).Paragraph eins, (1) Die Landes-Landwirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene, in Vorarlberg die Landesregierung (im folgenden „Erfassungsstellen''), sind mit der grundstücks- und nutzungsbezogenen Erfassung der landwirtschaftlichen Flächen betraut (Flächen-Basiserfassung).
(2)Absatz 2,Die bei der Flächen-Basiserfassung erhobenen Daten sind bei der Teilnahme von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe mit Sitz im Inland (im folgenden „Bewirtschafter'') an Prämien- und Beihilfemaßnahmen gemeinsamer Marktorganisationen und an anderen flächenorientierten Maßnahmen im Jahr 1995 zugrunde zu legen, soweit eine Änderung der Daten bis dahin nicht erfolgt ist.
Schlagworte
Prämienmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12083953
Alte Dokumentnummer
N5199442488J