Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flächen-Basiserfassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 964/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1. (1) Die Landes-Landwirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene, in Vorarlberg die Landesregierung (im folgenden „Erfassungsstellen”), sind mit der grundstücks- und nutzungsbezogenen Erfassung der landwirtschaftlichen Flächen betraut (Flächen-Basiserfassung).Paragraph eins, (1) Die Landes-Landwirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene, in Vorarlberg die Landesregierung (im folgenden „Erfassungsstellen”), sind mit der grundstücks- und nutzungsbezogenen Erfassung der landwirtschaftlichen Flächen betraut (Flächen-Basiserfassung).
(2)Absatz 2,Die bei der Flächen-Basiserfassung erhobenen Daten sind bei der Teilnahme von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe mit Sitz im Inland (im folgenden „Bewirtschafter”) an Prämien- und Beihilfemaßnahmen gemeinsamer Marktorganisationen und an anderen flächenorientierten Maßnahmen im Jahr 1995 zugrunde zu legen, soweit eine Änderung der Daten bis dahin nicht erfolgt ist.
Schlagworte
Prämienmaßnahme
Dokumentnummer
NOR40090170