Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flächen-Basiserfassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 964/1994Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 5. (1) Die Bewirtschafter haben an der Flächen-Basiserfassung ihres Betriebes durch ordnungsgemäßes Ausfüllen des Erfassungsformulares und durch Vorlage der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen über ihren Betrieb, die für die Flächen-Basiserfassung erforderlich sind (zum Beispiel ihnen vorliegende Auszüge aus dem Grundstückskataster), mitzuwirken.Paragraph 5, (1) Die Bewirtschafter haben an der Flächen-Basiserfassung ihres Betriebes durch ordnungsgemäßes Ausfüllen des Erfassungsformulares und durch Vorlage der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen über ihren Betrieb, die für die Flächen-Basiserfassung erforderlich sind (zum Beispiel ihnen vorliegende Auszüge aus dem Grundstückskataster), mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Erfassungsstellen haben auf ordnungs- und wahrheitsgemäße Angaben des Bewirtschafters hinzuwirken und seine Angaben mit den bestehenden Unterlagen insbesondere des Bundesvermessungsdienstes, und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der bei den Erfassungsstellen über den Betrieb aufliegenden Daten abzugleichen sowie jedenfalls zu plausibilisieren.
Dokumentnummer
NOR12083957
Alte Dokumentnummer
N5199442492J