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§ 6 FBV

Fassungen
08.12.1994 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 964/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 608.12.199430.06.2007 BGBl. Nr. 964/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flächen-Basiserfassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.12.1994BGBl. Nr. 964/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

FBV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 6, (1) Die Erfassungsstellen haben die Erfassungsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Dem Bewirtschafter können auf dessen Rechnung Ablichtungen von Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

  1. Absatz 2,Die Erfassungsstellen haben die erfaßten Daten unverzüglich der Agrarmarkt Austria (AMA) automationsunterstützt verarbeitet zur Prüfung sowie zur Veranlassung der Verarbeitung durch das Land- und forstwirtschaftliche Rechenzentrum zu überlassen.
  2. Absatz 3,Die Erfassungsstellen haben Daten, welche Daten der Flächen-Basiserfassung ändern, der AMA laufend und automationsunterstützt verarbeitet zur Prüfung sowie zur Veranlassung der Verarbeitung durch das Land- und forstwirtschaftliche Rechenzentrum zu überlassen.
  3. Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz 3, sind bei der Teilnahme der Bewirtschafter an Prämienmaßnahmen gemeinsamer Marktorganisationen und an anderen flächenorientierten Maßnahmen in den Folgejahren zugrunde zu legen.

Gesetzesnummer

10007584

Dokumentnummer

NOR12083958

Alte Dokumentnummer

N5199442493J